1. Der Herr sprach zu Mose und Aaron:

2. Wenn sich auf der Haut eines Menschen eine Schwellung, ein Ausschlag oder ein heller Fleck bildet, liegt Verdacht auf Hautaussatz vor. Man soll ihn zum Priester Aaron oder zu einem seiner Söhne, den Priestern, führen.

3. Der Priester soll das Übel auf der Haut untersuchen. Wenn das Haar an der kranken Stelle weiß wurde und die Stelle tiefer als die übrige Haut liegt, ist es Aussatz. Nachdem der Priester das Übel untersucht hat, soll er den Erkrankten für unrein erklären.

4. Wenn aber auf der Haut ein weißer Fleck besteht, der nicht merklich tiefer als die übrige Haut liegt, und das Haar nicht weiß geworden ist, soll der Priester den Befallenen für sieben Tage absondern.

5. Am siebten Tag untersuche er ihn wieder. Wenn er mit seinen eigenen Augen feststellt, dass das Übel gleich geblieben ist und sich auf der Haut nicht ausgebreitet hat, soll er ihn noch einmal für sieben Tage absondern

6. und ihn am siebten Tag abermals untersuchen. Wenn er dann feststellt, dass das Übel nachgelassen und sich auf der Haut nicht ausgebreitet hat, soll ihn der Priester für rein erklären. Es handelt sich um einen Ausschlag. Der Kranke soll seine Kleider waschen, dann ist er rein.

7. Breitet sich jedoch der Ausschlag auf der Haut aus, nachdem der Kranke vom Priester untersucht und für rein erklärt wurde, soll er sich ihm noch einmal zeigen.

8. Stellt der Priester fest, dass der Ausschlag sich auf der Haut ausgebreitet hat, soll der Priester ihn für unrein erklären: Es handelt sich um Aussatz.

9. Wenn sich also an jemandem ein Übel von der Art des Aussatzes zeigt, soll man ihn zum Priester bringen.

10. Stellt der Priester fest, dass sich auf der Haut eine weiße Schwellung zeigt, dass die Haare heller geworden sind und dass sich an der Schwellung wildes Fleisch gebildet hat,

11. dann ist es ein veralteter Aussatz auf der Haut. Der Priester soll ihn für unrein erklären, ohne ihn erst abzusondern, denn er ist unrein.

12. Wenn aber der Aussatz auf der Haut ausbricht, sie völlig ergreift und sich vom Kopf bis zu den Füßen erstreckt, überall, wohin der Priester schaut,

13. so soll er den Kranken untersuchen und, falls er feststellt, dass der Aussatz den ganzen Körper bedeckt, den Kranken für rein erklären. Da er völlig weiß geworden ist, ist er rein.

14. An dem Tag jedoch, an dem an ihm wildes Fleisch sichtbar wird, ist er unrein.

15. Hat der Priester das wilde Fleisch untersucht, soll er ihn für unrein erklären. Das wilde Fleisch ist etwas Unreines; es ist Aussatz.

16. Wenn aber das wilde Fleisch verschwindet und die befallene Stelle weiß wird, soll der Mann den Priester aufsuchen.

17. Dieser soll ihn untersuchen, und wenn er feststellt, dass die betroffene Stelle tatsächlich weiß geworden ist, soll er den Kranken für rein erklären: Er ist rein.

18. Wenn sich auf der Haut eines Menschen ein Furunkel bildet und wieder abheilt,

19. sich aber dann an der Stelle des Furunkels eine weiße Schwellung oder ein hellroter Fleck bildet, soll er sich dem Priester zeigen;

20. dieser soll ihn untersuchen. Wenn er eine merkliche Vertiefung der Haut und heller gewordenes Haar feststellt, soll der Priester ihn für unrein erklären; es ist ein Fall von Aussatz, der im Furunkel ausgebrochen ist.

21. Wenn der Priester bei der Untersuchung weder weiße Haare noch eine Vertiefung der Haut, vielmehr ein Abklingen des Übels feststellt, soll er den Kranken sieben Tage lang absondern.

22. Wenn sich das Übel dann doch auf der Haut ausbreitet, soll er ihn für unrein erklären: Es ist ein Fall von Aussatz.

23. Wenn aber der helle Fleck unverändert bleibt, ohne sich auszubreiten, so ist es eine Narbe vom Furunkel; der Priester soll diesen Menschen für rein erklären.

24. Wenn jemand auf der Haut eine Brandwunde hat und sich eine Wucherung als hellroter oder weißer Fleck bildet,

25. soll ihn der Priester untersuchen. Wenn er heller gewordenes Haar oder eine merkliche Vertiefung des Fleckes in der Haut feststellt, ist es Aussatz, der in der Brandwunde ausgebrochen ist. Der Priester soll den Menschen für unrein erklären; es ist ein Fall von Aussatz.

26. Untersucht ihn der Priester und stellt kein weißes Haar auf dem Fleck, keine Vertiefung der Haut, sondern ein Abklingen fest, so soll er ihn sieben Tage lang absondern.

27. Am siebten Tag soll er ihn wieder untersuchen. Hat sich das Übel auf der Haut ausgebreitet, soll er ihn für unrein erklären; es ist ein Fall von Aussatz.

28. Wenn der helle Fleck unverändert geblieben ist, ohne sich auf der Haut auszubreiten, vielmehr abgeblasst ist, so ist es nur eine angeschwollene Brandnarbe. Der Priester soll den Kranken für rein erklären, denn es ist nur eine Brandnarbe.

29. Zeigt sich bei einem Mann oder bei einer Frau an Kopf oder Kinn eine kranke Stelle,

30. soll der Priester sie untersuchen. Stellt er dort eine merkliche Hautvertiefung mit rötlich gelb glänzendem, schütter gewordenem Haar fest, soll er den Kranken für unrein erklären. Es ist eine Flechte, ein Aussatz des Kopfes oder des Kinns.

31. Stellt der Priester bei der Untersuchung dieses Falls von Flechte weder eine merkliche Hautvertiefung noch schwarzes Haar fest, soll er den mit Flechte Behafteten sieben Tage lang absondern.

32. Am siebten Tag soll er das Übel untersuchen. Stellt er fest, dass sich die Flechte nicht ausgebreitet hat, an ihr kein rötlich gelb glänzendes Haar aufgetreten ist und auch keine merkliche Hautvertiefung besteht,

33. soll sich der Kranke rasieren, dabei aber die befallene Stelle aussparen und der Priester soll ihn noch einmal sieben Tage lang absondern.

34. Am siebten Tag soll er das Übel wieder untersuchen. Stellt er fest, dass es sich auf der Haut nicht ausgebreitet hat und dass keine merkliche Hautvertiefung besteht, soll er den Kranken für rein erklären. Dieser soll seine Kleider waschen, dann ist er rein.

35. Hat sich aber die Flechte nach der Reinerklärung doch auf der Haut ausgebreitet,

36. soll ihn der Priester wieder untersuchen. Stellt er fest, dass sich die Flechte auf der Haut ausbreitet, braucht der Priester nicht erst festzustellen, ob das Haar rötlich gelb glänzend ist; er ist unrein.

37. Scheint aber dem Priester die Flechte gleichzubleiben und wächst an ihr schwarzes Haar, so heilt sie ab; er ist rein und der Priester soll ihn für rein erklären.

38. Zeigen sich bei einem Mann oder bei einer Frau Flecken, weiße Flecken auf der Haut,

39. so soll der Priester sie untersuchen. Stellt er fest, dass diese Flecken auf der Haut verblassen, so handelt es sich um einen Ausschlag, der auf der Haut ausgebrochen ist; der Kranke ist rein.

40. Verliert ein Mann auf seinem Kopf die Haare, so ist es eine Hinterkopfglatze; er ist rein.

41. Geschieht es an der Schädelvorderseite, so ist es eine Stirnglatze; er ist rein.

42. Entsteht aber auf der Glatze des Hinterkopfes oder über der Stirn ein hellroter Fleck, so ist es Aussatz, der auf dem Kopf oder auf der Stirn dieses Menschen ausbricht.

43. Der Priester soll ihn untersuchen. Stellt er auf der Hinterkopf- oder auf der Stirnglatze eine hellrote Aussatzschwellung fest, die wie Hautaussatz aussieht,

44. so ist der Mensch aussätzig; er ist unrein. Der Priester muss ihn für unrein erklären; er ist an seinem Kopf von Aussatz befallen.

45. Der Aussätzige, der von diesem Übel betroffen ist, soll eingerissene Kleider tragen und das Kopfhaar ungepflegt lassen; er soll den Schnurrbart verhüllen und ausrufen: Unrein! Unrein!

46. Solange das Übel besteht, bleibt er unrein; er ist unrein. Er soll abgesondert wohnen, außerhalb des Lagers soll er sich aufhalten.

47. Zeigt sich Aussatz auf einem Kleidungsstück, sei es ein Woll- oder Leinenkleid,

48. ein Gewebe oder Gewirke aus Leinen oder Wolle, oder auf Leder oder auf irgendeinem Ledergegenstand,

49. so ist das ein Fall von Aussatz, der dem Priester dann zu zeigen ist, wenn der Fleck auf dem Kleid, dem Leder, dem Gewebe, dem Gewirke oder irgendeinem Ledergerät grüngelblich oder rötlich erscheint.

50. Der Priester soll das Übel untersuchen und den befallenen Gegenstand sieben Tage lang absondern.

51. Wenn er am siebten Tage beobachtet, dass sich das Übel auf dem Kleid, dem Gewebe, dem Gewirke, dem Leder oder Ledergegenstand, was immer es auch sein mag, ausgebreitet hat, so ist es ein Fall von bösartigem Aussatz: Der befallene Gegenstand ist unrein.

52. Man soll dieses Kleid, dieses Gewebe, dieses Gewirke aus Wolle oder Leinen oder das Ledergerät, was es auch sein mag, auf dem sich das Übel zeigt, verbrennen; denn es ist bösartiger Aussatz, der im Feuer verbrannt werden muss.

53. Wenn aber der Priester bei der Untersuchung feststellt, dass das Übel sich auf diesem Kleid, Gewebe, Gewirke oder Ledergerät nicht ausgebreitet hat,

54. soll er den befallenen Gegenstand waschen lassen und ihn noch einmal sieben Tage lang absondern.

55. Nach dem Abwaschen soll er das Übel untersuchen, und wenn er feststellt, dass sich sein Aussehen nicht verändert hat, so ist der Gegenstand unrein, auch wenn sich das Übel nicht ausbreitet; du sollst ihn im Feuer verbrennen. Es liegt eine ausgefressene Vertiefung an seiner Vorder- oder Rückseite vor.

56. Stellt aber der Priester bei der Untersuchung fest, dass das Übel nach dem Abwaschen abgeblasst ist, so soll er die befallene Stelle von dem Kleid, dem Leder, dem Gewebe oder dem Gewirke abreißen.

57. Sollte aber das Übel auf diesem Kleid, Gewebe, Gewirke oder Ledergerät wieder erscheinen, so greift das Übel weiter um sich und du sollst den befallenen Gegenstand im Feuer verbrennen.

58. Aber das Kleid, das Gewebe, das Gewirke oder das Ledergerät, auf dem das Übel nach dem Abwaschen verschwunden ist, soll noch einmal gewaschen werden und ist dann rein.

59. Das ist das Gesetz für den Fall von Aussatz auf einem Woll- oder Leinenkleid, einem Gewebe, Gewirke oder Ledergerät, wenn es gilt, sie für rein oder unrein zu erklären.





“Esforce-se, mesmo se for um pouco, mas sempre…” São Padre Pio de Pietrelcina